Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.0. Vertragsgrundlagen

1.1. Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Kann auf Wunsch bei uns eingesehen werden.

1.2. Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 5.8.

1.3. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Es gelten die hier aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie Technisches Hinweisblatt zu Treppen.

1.4. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

1.5. Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen, auch mit Mitarbeitern, bedürfen der Schriftform; hiervon kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

2.0. Leistungsumfang und Qualität

2.1. Kleinere, technisch bedingte Änderungen berechtigen nicht zur Geltendmachung Von Gewährleistungsansprüchen oder von Schadensersatz.

2.2. Im übrigen gelten für alle Leistungen und Lieferungen die maßgeblichen DIN Güte- und Maßbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppen – Gütebedingungen“ sowie die DIN 10865 „Wohnhaustreppen-Maße“.

2.3. Es ist die Aufgabe des Käufers, zu prüfen ob die angebotene Treppe / Leistung der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.

2.4. Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen geliefert, muss bauseits darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses spätestens aber 8 Wochen nach dem Treppeneinbau bauseits zu entfernen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.

2.5. Massenabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der Bauausführung oder Bauausführung oder Planung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

2.6. Abweichungen in Farbe und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

3.0. Gewährleistung und Mängelrügen

3.1. Offensichtliche Mängel wie Oberflächen- und Lackbeschädigungen sowie Maßunrichtigkeiten sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Einbau der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

3.2. Pflege-, Behandlungs- und Beschreibungshinweise in unseren technischen Merkblättern sind zu beachten, ansonsten erlöschen sämtliche Ansprüche. Soweit diese Merkblätter nicht vor oder bei Vertragsabschluss übergeben wurden, können diese jederzeit bei uns angefordert werden.

3.3. Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl durch Ersatz oder Nachbesserung behoben. Ist die Nachbesserung auch nach einem zweitem Versuch nicht erfolgreich, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs- oder Rückgaberecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des noch vorhandenen Mangels trotz Preisminderung unzumutbar ist.

3.4. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.

4.0. Lieferung und Fertigung

4.1. Im Rahmen einer vereinbarten Lieferfrist gilt ergänzend, dass zwischen Aufmaßerstellung und Einbau einer Treppe mind. 6 Wochen liegen müssen. Ausnahmen bei vorher schriftlich vereinbarter Lieferzeit. Bitte bedenken Sie, dass Lieferzeit und Fertigung erst nach Eingang der Anzahlung beginnen. Bei Auftragsänderung oder -ergänzung beginnt die Lieferfrist neu, jedoch erst nach deren Bestätigung durch uns.

4.2. Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Kunde schriftlich zu informieren.

4.3. Bei uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermines hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung führt zum Wegfall von Schadenersatzansprüche oder Aufwendungserstattungen.

4.4. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung entfallen etwa vereinbarte Konventionalstrafen ersatzlos.

4.5. Kosten für Nachputz- und Malerarbeiten sind vom Auftraggeber zu tragen, insbesondere im Falle des Einbaus nach den Malerarbeiten.

4.6. Rohbautreppen bleiben unser Eigentum; wir sind zu deren jederzeitigen Wegnahme ab der vereinbarten Lieferfrist der Holztreppe berechtigt. Geländerabsicherung im Bereich der Rohbautreppe und Deckenöffnungen obliegen der Absicherung des Bauherren. Auf Anfrage unterbreiten wir Ihnen hierfür einen Kostenvoranschlag.

4.7. Übersteigt die Montagezeit der Treppe bis zur Fertigstellung einen Arbeitstag, so muss die Absicherung der Deckenöffnungen, bzw. noch fehlender Geländer durch den Bauherren erfolgen. Vorläufige Geländer- und Absturzsicherungen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

4.8. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

– Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss

nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.0. Preise und Zahlungen

5.1. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.

5.2. Wenn nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 der Auftragsumme ist fällig bei Aufmaß der Treppe, nach Teilrechnung; Rest nach Fertigstellung und Rechnung, jeweils zahlbar ohne Abzug.

Bitte bedenken Sie: Mit der Fertigung beginnen wir erst nach Eingang Ihrer Anzahlung.

5.3. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, oder verzögert sich der voraussichtliche Liefertermin, kann zusätzlich für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine weitere Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

5.4. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.5. Die Geltung von § 16 III 2 VOB/Teil B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die vorbehaltlose Annahme einer als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.

5.6. Verzögert sich ohne unser Verschulden der Liefertermin um mehr als zwei Monate, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen zusätzlich berechnen, ebenso eine Nutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verleih von Rohbautreppen.

5.7. Kündigung

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.8. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

6.0. Eigentumsvorbehalt

6.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

6.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftragsgebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

6.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

6.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände

9.0. Rechte und Muster

9.1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9.2. Überlassene Gebrauchsmuster bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind spätestens nach Fertigstellung an uns zurückzugeben. Muster müssen wir sonst in Rechnung stellen.

10.0. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

10.1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.

10.2. Ist eine dieser vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so hat dies nicht die Gesamtrichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern es wird diese Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichem Zweck nächstkommende wirksame Bestimmung ersetzt. § 139 BGB gilt insoweit nicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert wirksam.

10.3. Wir hoffen, dass durch Offenlegung der Geschäftsbedingungen von vornherein eine Reibungslose Zusammenarbeit garantiert ist. Wir sind bemüht, nur unser Bestes zu geben